EUDR – Vorgaben zu Entwaldungsfreie Lieferketten / (EU-Verordnung 2023/1115)
Nachhaltigkeit und eine verantwortungsvolle Holzbeschaffung sind seit vielen Jahren wesentliche Bestandteile unserer Unternehmensphilosophie. So ist TREYER PALETTEN zu 100 % PEFC-zertifiziert und verfügt unter anderem über die Zertifizierungen ISO 9001, ISO 14001, sowie Auditierung durch SMETA-4 und Ecovadis.
Bezüglich der EU-Verordnung 2023/1115 für „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR), die zum 30.12.2026 in Kraft tritt, möchten wir nachfolgend den aktuellsten Sachstand schildern:
Die EUDR betrifft die Herkunft des eingesetzten Holzes und die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette. Wir orientieren uns bei der Umsetzung an den gesetzlichen Anforderungen sowie den aktuellen Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission. Glücklicherweise wurden im Vergleich zu den ersten Entwürfen der EUDR erhebliche Erleichterungen beschlossen.
Folgende Sachverhalte gilt es zu berücksichtigen:
1. Beschaffung von Schnittholz
Wir beziehen das für die Palettenproduktion benötigte Schnittholz von Holzlieferanten und Sägewerken. Im Rahmen unserer EUDR-Vorbereitung berücksichtigen wir die jeweiligen Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette und die Frage, ob das bezogene Holz bereits einer vorgelagerten EUDR-Sorgfaltspflicht unterlag. Die ist der Fall, wenn Bretter oder Klötze von Lieferanten in der EU bezogen werden.
2. Herstellung von Holzpaletten
Nach den aktuellen Leitlinien der Europäischen Kommission gelten Hersteller von Holzpaletten, die bereits EUDR-geprüftes Schnittholz verarbeiten, grundsätzlich als sogenannte nachgelagerte Marktteilnehmer (Downstream Operator).
In diesen Fällen ist keine erneute Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement – DDS) für die daraus hergestellten Paletten erforderlich!! Die Verantwortung für die ursprüngliche Sorgfaltsprüfung liegt ausschließlich beim jeweiligen vorgelagerten Marktteilnehmer.
3. Dokumentation und Rückverfolgbarkeit
Wir berücksichtigen die gesetzlichen Anforderungen zur Erfassung und Aufbewahrung der relevanten Informationen über unsere Lieferanten und gewerblichen Abnehmer. Hierzu gehören insbesondere die Identifikation der Geschäftspartner sowie gegebenenfalls die verfügbaren Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen. Die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre.
4. Holzpaletten als Transportverpackung
Eine weitere Besonderheit betrifft die Verwendung von Holzpaletten als Transportverpackung, also Paletten die in Gebrauch / beladen sind.
Nach den aktuellen Leitlinien sind Holzverpackungen, die ausschließlich dazu dienen, „andere Waren zu schützen, zu stützen oder zu transportieren und zusammen mit diesen Waren bereitgestellt werden“, grundsätzlich vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen.
Das bedeutet, dass der Versand von Waren auf Holzpaletten mit keinerlei besonderen Verpflichtungen aufgrund der EUDR verbunden ist.
Unser Ziel ist es, die gesetzlichen Anforderungen zuverlässig zu erfüllen und gleichzeitig für unsere Kunden eine sichere, transparente und nachhaltige Versorgung mit Holzpaletten zu gewährleisten. Dabei profitieren wir bzw. unsere Kunden von unserer langjährigen Erfahrung in der Holzbeschaffung, unseren etablierten partnerschaftlichen Lieferantenbeziehungen, den bestehenden Zertifizierungs- und Qualitätsmanagementsystemen sowie unser Engagement in nationalen und internationalen Verbänden. Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen und Konkretisierungen der EUDR aufmerksam und passen unsere internen Abläufe bei Bedarf entsprechend an.